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VG Koblenz, 26.02.2013 - 7 K 716/12.KO |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 174 S 1 BGB, § 180 S 1 BGB, § 184 Abs 1 BGB, § 112a StPO, § 125 StPO
Urlaubssemester für Studenten in Untersuchungshaft - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einstufung der gegen einen Studenten angeordneten Untersuchungshaft als Beurlaubungsgrund
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 17.01.1980 - 5 C 32.79
Frage nach der Zulässigkeit einer bedingten Rechtsmitteleinlegung - …
Auszug aus VG Koblenz, 26.02.2013 - 7 K 716/12
Ein mittelloser Beteiligter ist regelmäßig ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Klagefrist verhindert, wenn er zunächst die gerichtliche Entscheidung über einen vor Ablauf der Frist eingereichten vollständigen Prozesskostenhilfe-Antrag abwartet und sodann binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses - d.h. der Zustellung des Beschlusses über die Prozesskostenhilfe-Entscheidung - die Erhebung der Klage nachholt (vgl. BVerwG, NVwZ 2005, 269 und NJW 1981, 698;… Kopp/Schenke, a.a.O., § 60 Rdnr. 15).Er hat dabei ausdrücklich den gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich notwendigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt (zur Wiedereinsetzung ohne Antrag gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO vgl. BVerwG, NJW 1981, 698).
- BVerfG, 19.12.2012 - 1 BvL 18/11
Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß
Auszug aus VG Koblenz, 26.02.2013 - 7 K 716/12
Folgt die Einordnung der Untersuchungshaft als einem plötzlichen und unerwarteten Ereignis bereits aus der Auslegung der Einschreibeordnung, bedarf es keiner Erörterung und Entscheidung der Frage, ob eine Betrachtung im Sinne der Argumentation der Beklagten mit der gesetzlichen Unschuldsvermutung vereinbar ist (zu deren Herleitung und Inhalt vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 1 BvL 18/11 - ). - OVG Rheinland-Pfalz, 10.04.1991 - 6 B 10419/91
Kostenentscheidung; Widerspruchsverfahren
Auszug aus VG Koblenz, 26.02.2013 - 7 K 716/12
Vielmehr gehören in diesem Falle die vom betreffenden Kläger entrichteten Gebühren und Auslagen des Widerspruchsverfahrens zu seinen nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähigen außergerichtlichen Aufwendungen als Teil der Kosten des Vorverfahrens (vgl. OVG Rh-Pf., Beschluss vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91.OVG -, NVwZ-RR 1992, 221; Urteil vom 27. Juni 1989 - 6 A 131/88 - Urteil vom 21. Juni 1988 - 6 A 30/88 -).